Bewerbungen sind noch bis zum 3. März 2023 möglich
Bewerbungen sind noch bis zum 3. März 2023 möglich

Kreis Offenbach - Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Frauen und Männer, die an den Amtsgerichten Offenbach, Langen und Seligenstadt sowie dem Landgericht Darmstadt als Vertreterin oder Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Jugendhilfeausschuss schlägt doppelt so viele Kandidaten und Kandidatinnen, wie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor. Dieser wird in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Hilfsschöffen wählen.

„Jugendschöffe bei Gericht ist eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit", erklärt Kreisbeigeordneter Carsten Müller. „Deswegen ist es wichtig, dass geeignete Menschen dieses Ehrenamt übernehmen. Wir hoffen, dass wir auch in dieser Amtszeit wieder kompetente Jugendschöffinnen und Jugendschöffen in unserem Kreis finden werden.“

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wohnen und am Stichtag 1. Januar 2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige, wie Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete und ähnliche sowie Religionsdiener sollen nicht zu Jugendschöffen gewählt werden.

Jugendschöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, das heißt, das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Jugendschöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung oder gesellschaftlichem Engagement stammen. Es steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Jugendschöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt eines Jugendschöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.

Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Jugendschöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Jugendschöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Jugendschöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Jugendschöffen deswegen mitzuverantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Jugendschöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Jugendschöffinnen und Jugendschöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt. Interessenten bewerben sich für das Jugendschöffenamt bis Freitag, 3. März 2023, im Rathaus der Wohngemeinde oder beim Kreis Offenbach, Geschäftsstelle des Kreisjungendhilfeausschusses, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach.


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