Betroffene Städte enttäuscht über VGH-Entscheidung
Betroffene Städte enttäuscht über VGH-Entscheidung

Obertshausen - Die betroffenen Städte Rüsselsheim, Heusenstamm und Neu-Isenburg haben enttäuscht auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungssgerichtshofs reagiert und geben damit auch die Haltung der 12 anderen Städte und Gemeinden wieder, die vom Probebetrieb des Segmented Approach betroffen sind. „Dass die Entscheidung gegen uns ausfällt, war nach den Zwischenverfügungen des Gerichts zwar zu erwarten“, sagt der Oberbürgermeister der Stadt Rüsselsheim Udo Bausch. „Wieso es für den Verwaltungsgerichtshof keine Rolle gespielt hat, dass Anflüge ohne Rechtsgrundlage vor allem in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr und von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr durchgeführt werden, kann ich nicht nachvollziehen und der VGH begründet dies auch nicht.“

Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Entscheidung auf einen aus Sicht der Richter noch zumutbaren, also nicht zu Gesundheitsgefährdungen und erhebliche Belästigung führenden Lärm durch den Probebetrieb. „Wenn der VGH die besondere Belastung der Bürger unserer Städte in der ersten Nachtstunde von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr einräumt, aber meint, diese Bürger müssten selbst klagen, ist das für mich nicht nachvollziehbar. Denn in unseren kommunalen Einrichtungen wie Altenheimen wird auch geschlafen und sie sind dadurch genauso betroffen wie die Privatgrundstücke.“, ergänzt Heusenstamms Bürgermeister Stefan Ball und kündigt an, dass die Kommunen die Fortführung des Probebetriebs weiterhin sehr genau verfolgen werden.

„Die betroffenen Städte behalten sich vor, eine Abänderung der Entscheidung und damit erneut eine Untersagung des Probebetriebs zu beantragen, wenn der Fluglärm vor allem nachts auf den städtischen Grundstücken zunimmt,“ erläutert der prozessführende Rechtsanwalt Thomas Mehler das besprochene weitere Vorgehen der Städte. „Wir werden weiter dafür eintreten, dass der gerade wieder ansteigende starke Nachtfluglärm in der Region nicht einfach über den Städten abgeladen wird, die das Hessische Ministerium für Verkehr offensichtlich für weniger wichtig erachtet“, kündigt Gene Hagelstein, Bürgermeister der Stadt Neu-Isenburg an. Die Stadt Obertshausen wird durch die Kommune Heusenstamm mitvertreten.

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel

Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem Beschluss vom gestrigen Tage (20.12.2022) einen Eilantrag südhessischer Städte abgelehnt, mit dem der Deutschen Flugsicherung GmbH die weitere Erprobung eines Verfahrens zum segmentierten Anflug des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main (sog. Segmented Approach) vorläufig untersagt werden sollte.

Bei dem streitgegenständlichen Anflugverfahren erfolgt eine Umfliegung der dicht besiedelten Großstädte Offenbach, Hanau und Mainz, indem anfliegende Flugzeuge erst nach dem südlichen Vorbeiflug an diesen Großstädten auf den Endanflug zur Südbahn des Flughafens Frankfurt/Main geführt werden. Das Verfahren ist Teil des Ersten Maßnahmepakets Aktiver Schallschutz am Frankfurter Flughafen aus dem Jahre 2010.

Die Antragstellerinnen, die Städte Neu-Isenburg, Heusenstamm und Rüsselsheim, haben sich mit der Begründung gegen dieses Anflugverfahren gewandt, dessen Anwendung in dem vorgesehenen Umfang sei rechtswidrig. Die mit den Überflugereignissen verbundenen Lärmauswirkungen seien insbesondere zur Nachtzeit so erheblich, dass ihnen nicht zugemutet werden könne, eine gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Der 9. Senat hat entschieden, dass die zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes notwendige besondere Dringlichkeit für die Sicherung des von den Städten geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht gegeben sei.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es durch den weiteren Probebetrieb des Segmented Approachs – insbesondere in der Zeit von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr – zu unzumutbaren Lärmbelastungen kommen werde, die die Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtungen der Antragstellerinnen beeinträchtigten. Die während des Probebetriebs im Jahre 2021 ermittelten Lärmbelastungszahlen und eine von den Städten in Auftrag gegebene Studie rechtfertigten diese Annahme nicht. Die Feststellungen der Fluglärmschutzbeauftragten sowie der Fluglärmkommission, dass es durch den mit einem Monitoring begleiteten Probebetrieb in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt zu unzumutbaren Lärmbelastungen in den Gebieten der Antragstellerinnen gekommen sei, seien von den Städten nicht entkräftet worden. Bei den bisherigen Phasen des Probebetriebs seien die Lärmwerte deutlich unterhalb der im Lärmschutzbereich unterstellten Werte geblieben. Dies gelte auch für die Gemeindegebiete der Antragstellerinnen.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.



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