Kreis Offenbach - Der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen und der Kreis Offenbach haben vereinbart, bei der Eingliederung behinderter Menschen eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Ein Kooperationsvertrag ist jetzt von Landrat Oliver Quilling, dem Kreisbeigeordneten Carsten Müller, LWV-Landesdirektorin Susanne Selbert und dem Ersten Beigeordneten des LWV, Dr. Andreas Jürgens, unterzeichnet worden.
In der Vereinbarung erklären der Kreis Offenbach und der LWV, gemeinsam inklusive Sozialräume und Lebensverhältnisse im Kreis Offenbach zu fördern und zu stärken, damit Menschen mit Behinderung selbstbestimmt und selbstständig am gesellschaftlichen Leben im Landkreis teilnehmen können. Dazu wollen sich beide Vertragspartner bei ihren jeweiligen Aufgaben der Eingliederungshilfe abstimmen und – wo möglich – vernetzen. „Durch die Vereinbarung können wir unsere Zusammenarbeit auch bei regionalen Besonderheiten verbindlich und nachvollziehbar regeln“, sagte Dr. Andreas Jürgens. „Davon profitieren vor allem die Menschen mit Behinderung.“
„Mit der neuen Vereinbarung zur Kooperation bündeln wir unsere Kompetenzen, um Menschen mit Handicap in ihren verschiedenen Lebensphasen eine individuell passende und damit die bestmögliche Unterstützung zu geben. Bei unserer Zusammenarbeit sehen wir eine Beeinträchtigung nicht als Defizit einer Person an, sondern wir achten stärker auf Ressourcen und Interessen der Betroffenen. Unser Ziel ist es, die richtige Hilfe aus den verschiedenen Leistungssystemen zu finden und damit die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Miteinander zu fördern“, sagt Oliver Quilling, Landrat des Kreises Offenbach.
Die Menschen mit Behinderung sollen die Leistungen von verschiedenen Rehabilitationsträgern wie aus einer Hand erhalten. Um das zu ermöglichen, sorgt das Bundesteilhabegesetz (BTHG) dafür, dass alle Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf systematisch und standardisiert erheben. Der Bedarf soll individuell, funktionsbezogen und den gesamten Menschen betrachtend und nicht auf einzelne Leistungsgesetze begrenzt ermittelt werden. Sind mehrere Leistungsträger involviert, arbeiten sie zusammen und stellen den Bedarf des Menschen mit Behinderung gemeinsam fest. Dafür sind Regelungen beispielsweise zur Zuständigkeitsklärung, der Bedarfsermittlung und zum Teilhabeplanverfahren genau beschrieben und für alle Rehabilitationsträger verbindlich.
In der Vereinbarung werden die Ziele für den Kreis benannt. Vor allem aber sind Regelungen zur Kooperation, zur Planung und Qualitätssicherung getroffen. Zum Beispiel sollen Konzepte und neue Vorhaben gemeinsam bewertet und Daten über die Anzahl, die Altersstruktur und die bestehenden Formen verschiedener Teilhabeleistungen ausgetauscht werden.
Zu den inhaltlichen Zielen im Sinne der Inklusion nach der UN-Behindertenrechtskonvention gehört etwa, dass selbstbestimmtes Wohnen und Arbeiten vorrangig gefördert werden.
Außerdem sollen die behinderten Menschen und ihre Wünsche berücksichtigt sowie ihr soziales Umfeld in den Blick genommen werden. Die Interessenvertretungen der behinderten Menschen werden deshalb in allen Gremien beteiligt sein.
Hintergrund
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, regelt die Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe nach dem sogenannten Lebensabschnittsmodell: Demnach sind in Hessen die kommunalen Träger für Kinder und Jugendliche mit Behinderung bis zum Ende der Schulausbildung zuständig, also die Kreisverwaltung in Dietzenbach. Im Anschluss ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe, der Landeswohlfahrtsverband Hessen, verantwortlich. Für behinderte Menschen, die erstmalig nach Eintritt in das Rentenalter einen Antrag stellen, ist wiederum der Kreis Offenbach zuständig. Das Ausführungsgesetz schreibt ebenfalls vor, dass alle Träger der Eingliederungshilfe in einer Region eine Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit schließen müssen.
Kern der Neuerungen durch das BTHG ist, dass die Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgenommen und zu einem eigenen Leistungsrecht im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) wurde.
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen wird getragen von den hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten und ermöglicht die gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen.
- Er unterstützt behinderte, psychisch kranke und sozial benachteiligte Menschen in ihrem Alltag und im Beruf.
- Er finanziert Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht.
- Er ist Träger von Förderschulen und Frühförderstellen.
- Er ist Alleingesellschafter der Vitos GmbH, die einen wesentlichen Teil der psychiatrischen Versorgung in Hessen sicherstellt.