Hessen - Die Hessische Landesregierung hat notwendige Anpassungen der Corona- Regeln beschlossen. Ab dem Wochenende ermöglicht das Bundesinfektionsschutzgesetz nur noch so genannte Basisschutzmaßnahmen. Für die meisten Übergangsregeln, die seit dem 19. März 2022 in Hessen gelten, gibt es dann keine Rechtsgrundlage mehr. Sie laufen entsprechend in weiten Teilen aus. „Die Pandemie ist noch nicht vorbei. Das Coronavirus wird uns auch noch weiter beschäftigen. Umso wichtiger ist es, dass nun jeder und jede Einzelne darauf achtet, unnötige Infektionsrisiken zu vermeiden und sich selbst und andere bestmöglich zu schützen. Die neuen Regeln bedeuten mehr Freiheiten, aber somit auch mehr Eigenverantwortung in der Hand unserer Bürgerinnen und Bürger“, erklärte Ministerpräsident Volker Bouffier.
Die Basisschutzmaßnahmen sehen Maskenpflicht und Testvorgaben nur noch in eng begrenzten Bereichen vor. „Die Schutzmaßnahmen, die das Bundesgesetz noch ermöglicht, nutzen wir bestmöglich aus. Masken sind und bleiben das beste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu verringern: Vor allem in Innenräumen ist es weiter sinnvoll, bei Begegnungen Maske zu tragen und sich vorher zu testen. Das gilt ganz besonders, wenn man ältere oder vorerkrankte Personen trifft, die bei einer Infektion mit einem schweren Verlauf rechnen müssen“, so Klose. Auch das regelmäßige Lüften von Innenräumen bleibe eine einfache und effektive Maßnahme, um die Ansteckungsgefahr zu verringern.
Die im Bundesgesetz beschriebenen Hotspot-Regelungen sind nach Auffassung der Landesregierung derzeit nicht umsetzbar. „Die Vorgaben sind so hoch beziehungsweise diffus, dass sie faktisch ins Leere laufen. Eine rechtssichere Regelung ist nicht möglich. Wir beobachten deshalb intensiv den weiteren Verlauf der Pandemie, um soweit möglich und notwendig weitere Regelungen zu treffen“, so der Ministerpräsident und der Gesundheitsminister.
Folgendes gilt in Hessen ab dem 2. April
Maskenpflicht
- in Arztpraxen und Krankenhäusern (nicht für stationäre Krankenhauspatienten),
- in Alten- und Pflegeheimen,
- bei Pflege- und Rettungsdiensten,
- in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr),
- in Sammelunterkünften wie bspw. Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.
Testpflichten
- für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften.
- Ausnahmen durch Einrichtungsleitung für Geimpfte, Genesene sowie aus sozialethischen Gründen möglich.
- Bewohnertestungen (insbesondere in Pflegeheimen) können bei einem Ausbruchsgeschehen gegebenenfalls anlassbezogen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden
- In Schulen werden Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler weiterhin dreimal wöchentlich getestet.
- Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten etc. können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden.
Die bisherigen Verpflichtungen zur Isolation bzw. Quarantäne bleiben auf Basis der RKI-Empfehlungen bestehen.
Inkrafttreten am 2. April 2022 (Samstag). Außerkrafttreten am 29. April 2022.
Die Hospitalisierungsinzidenz liegt am 28. März 2022 bei 6,61; 181 Intensivbetten sind mit Covid-19-Patienten (inklusive 12 Verdachtsfälle) belegt. Auch beim Infektionsgeschehen bewegt sich Hessen deutlich unterhalb des Bundesschnitts (Sieben-Tage-Inzidenz von 1.533 in Hessen gegenüber 1.700 bundesweit am 28. März 2022).