Kreis Offenbach - Die Hessische Landesregierung hat - wie angekündigt - die aktuelle CoronaSchutzverordnung in weiten Teilen bis zum 2. April 2022 verlängert. Zuvor hatten Bundestag und Bundesrat die Neufassung des Bundesinfektionsschutzgesetzes beschlossen und damit eine neue rechtliche Grundlage für die Corona-Regeln in den Ländern geschaffen.
In einer Übergangsphase gelten damit ab dem morgigen Samstag die bestehenden Zugangsbeschränkungen (3G/ 2G/ 2G-Plus) in Hessen bis zum 2. April weiter fort; die bundesrechtliche Anordnung von 3G am Arbeitsplatz fällt am Sonntag weg. Die derzeitigen Vorgaben zum Tragen medizinischer Masken bleiben bestehen. Die bisherigen Obergrenzen bei Veranstaltungen sowie Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte entfallen hingegen, weil es dafür im neuen Bundesinfektionsschutzgesetz keine rechtliche Grundlage mehr gibt.
Nach dem 2. April sind auf Basis des Bundesinfektionsschutzgesetzes dann nur noch wenige so genannte Basisschutzmaßnahmen möglich. Diese lassen Testpflichten und Maskenvorgaben nur noch in wenigen Bereichen zu. In so genannten regionalen Hotspots sollen einige weitere Beschränkungen möglich sein, wenn der Hessische Landtag dies im konkreten Einzelfall beschließt. „Auch nach den heutigen Beratungen im Deutschen Bundestag und Bundesrat bleibt jedoch völlig unklar, wie diese Hotspotregeln in einem Flächenland rechtssicher und praktikabel umgesetzt werden sollen“, betonte der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier und kritisierte das Vorgehen der Bundesregierung scharf: „Das Verfahren war nicht angemessen. Es gab keine Einbeziehung der Länder. Dabei hätten wir mit unserer Erfahrung aus den vergangenen beiden Jahren eine Menge beitragen können“, kommentierte er. „Der Bund hat hier einen Paradigmenwechsel vorgenommen und trägt jetzt auch die Verantwortung dafür.“
„Auf dem Höhepunkt der Infektionszahlen die meisten wirkungsvollen Eindämmungsmaßnahmen zu verunmöglichen, die notwendig sein könnten, um die Gesundheitsversorgung sicherzustellen und für die verbliebenen Maßnahmen zum Teil nur schwer praktikable Voraussetzungen zu normieren, ist fahrlässig“, so Gesundheitsminister Kai Klose. „Die Anforderungen, die an Hotspots gerichtet werden, sind so hoch, dass sie faktisch ins Leere laufen.“
Der Ministerpräsident betonte weiter: „Wir befinden uns in einer ernsten Lage. Es sind erst 76 Prozent der Bevölkerung geimpft. Die Zahl der Menschen mit schweren COVID-19-Verläufen auf den Intensivstationen stagniert. Dennoch sind wir weit von einem Normalbetrieb in den Krankenhäusern entfernt. Deshalb ist es falsch, dass uns ab April nur noch sehr wenige Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um auf eine sich möglicherweise zuspitzende Infektionslage zu reagieren.“ Bouffier appellierte erneut, sich jetzt mit der Impfung bestmöglich zu schützen und ab April eigenverantwortlich zu handeln sowie Infektionsgefahren zu vermeiden.
Folgendes gilt in Hessen vom 19. März bis zum 2. April:
Die bestehende Coronavirus-Schutzverordnung wird verlängert. Alle rechtlich weiterhin möglichen Schutzmaßnahmen bleiben bestehen. Dies bedeutet vor allem:
- Zugangsregelungen (3G, 2G, 2G-Plus) bleiben gültig.
- Maskenpflicht bleibt – im bisherigen Umfang – bestehen.
- Abstands- und Hygienekonzepte bleiben bestehen.
Für weitere bisherige Schutzmaßnahmen entfällt die Rechtsgrundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz. Das heißt:
- Die bisherigen Kontaktbeschränkungen (für Ungeimpfte) entfallen.
- Die Kapazitätsbeschränkungen bei Veranstaltungen und in Diskotheken werden aufgehoben.
- Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen müssen infektionsrechtlich nicht mehr genehmigt werden.
- Keine Kontaktdatenerfassung mehr möglich.
An den Schulen bleiben die bisherige Testpflicht und die Maskenregelungen vorerst bestehen.
„Basisschutzmaßnahmen“ nach dem 2. April auf Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetzes:
Maskenpflicht nur noch
- in Krankenhäusern
- in Alten- und Pflegeheimen
- bei Pflegediensten
- in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr)
- in Arztpraxen
Testpflicht nur noch
- in Krankenhäusern
- in Alten- und Pflegeheimen
- in Schulen
Alle weiteren Schutzmaßnahmen entfallen. Lediglich in so genannten Hotspots können noch einige weitere Schutzmaßnahmen wie eine weitergehende Maskenpflicht, Zugangsregelungen (3G, 2G, 2G-Plus) bei Publikumsverkehr sowie Abstands- und Hygienekonzepte ermöglicht werden. Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss des Landtags. Als Hotspots gelten Gebiete, in denen sich eine gefährlichere Virusvariante als die bisher bekannten ausbreitet oder in denen das Gesundheitssystem zu überlasten droht.
Das Bundesinfektionsschutzgesetz ist bis zum 23. September befristet.